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Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstgrenze für Arbeitgeber

NHNiklas Hoffmann
27. Oktober 2026
5 Min. Lesezeit
Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstgrenze für Arbeitgeber

Die Minijob-Grenze 2026 steigt zum 1. Januar auf 603 Euro im Monat, nachdem der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wird. Für Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten bedeutet das mehr Verdienstspielraum für Minijobber, aber auch neuen Abstimmungsbedarf bei Arbeitszeit, Lohnabrechnung und Meldungen. Dieser Beitrag erklärt, wie sich die neue Verdienstgrenze berechnet, was sich bei Sozialversicherung und Lohnsteuer ändert und welche Schritte kleine Unternehmen jetzt einplanen sollten.

Was sich bei der Minijob-Grenze 2026 konkret ändert

Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze von bisher 556 Euro auf 603 Euro pro Monat. Grundlage ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde, die das Bundeskabinett Ende Oktober 2025 auf Empfehlung der Mindestlohnkommission beschlossen hat. Für 2027 ist bereits die nächste Stufe festgelegt: Der Mindestlohn steigt dann auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze entsprechend auf 633 Euro.

Für Arbeitgeber heißt das zunächst vor allem eines: Minijobber dürfen ab Januar 2026 monatlich mehr verdienen, ohne dass sich an ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status etwas ändert. Wer bislang mit einer festen Stundenzahl zum Mindestlohn kalkuliert hat, muss in aller Regel nichts anpassen, weil Mindestlohn und Minijob-Grenze gemeinsam steigen. Problematisch wird es dort, wo Beschäftigte bereits 2025 nah an der alten Grenze von 556 Euro lagen und durch die Lohnerhöhung nun über 603 Euro rutschen könnten, etwa wegen zusätzlicher Zuschläge, Sonderzahlungen oder einer höheren Stundenzahl.

Wichtig ist außerdem: Die Minijob-Grenze 2026 ist kein Freibetrag, sondern eine Verdienstgrenze im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Wird sie regelmäßig überschritten, verliert die Beschäftigung ihren Minijob-Status und rutscht in den Übergangsbereich oder in eine vollständig sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber sollten die neue Grenze deshalb nicht nur als Zahl zur Kenntnis nehmen, sondern aktiv in Verträge, Lohnabrechnung und Personalplanung einarbeiten.

Der Beschluss zur Mindestlohnerhöhung für 2026 und 2027 geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück, die alle zwei Jahre über die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns berät und dabei die Tarifentwicklung in Deutschland als Orientierung heranzieht. Die Bundesregierung hat diese Empfehlung Ende Oktober 2025 per Verordnung umgesetzt, sodass beide Stufen bereits feststehen und nicht mehr von einem neuen Gesetzgebungsverfahren abhängen. Für die Personalplanung in kleinen Unternehmen bedeutet das Planungssicherheit über zwei Jahre hinweg: Sowohl die Lohnkosten für Minijobber als auch die zulässige Verdienstgrenze lassen sich für 2026 und 2027 bereits heute verlässlich kalkulieren.

Wie sich die Minijob-Grenze 2026 berechnet

Die gesetzliche Formel: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: gesetzlicher Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt das: 13,90 Euro mal 130 geteilt durch drei sind 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Der Faktor 130 geteilt durch drei entspricht rechnerisch rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, umgerechnet auf einen Monat mit durchschnittlich 4,33 Wochen. Im Ergebnis bleibt das zulässige Arbeitspensum eines Minijobbers bei etwa zehn Wochenstunden konstant, nur der Verdienst dafur steigt mit dem Mindestlohn.

Warum die Minijob-Grenze jedes Jahr automatisch angepasst wird

Vor der Reform 2022 war die Minijob-Grenze ein fester Betrag, der nur durch ein eigenes Gesetz geändert werden konnte und über Jahre bei 450 Euro verharrte, während der Mindestlohn stieg. Das führte dazu, dass Minijobber bei steigendem Mindestlohn immer weniger Stunden arbeiten durften. Die seit 2022 geltende dynamische Kopplung soll das verhindern: Immer wenn der Mindestlohn durch eine Verordnung der Bundesregierung angehoben wird, wie zuletzt für 2026 und 2027, passt sich die Minijob-Grenze automatisch mit an, ohne dass der Gesetzgeber dafür erneut tätig werden muss. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie künftig bei jeder Mindestlohnerhöhung auch die Minijob-Grenze im Blick behalten sollten, weil beide Werte untrennbar zusammenhängen.

Auswirkungen auf Sozialversicherung und Lohnsteuer

Am grundsätzlichen System der Abgaben für Minijobs ändert die neue Verdienstgrenze 2026 nichts. Arbeitgeber zahlen weiterhin Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, die sich branchenabhängig unterscheiden und unter anderem einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung bei gesetzlich versicherten Minijobbern, die einheitliche Pauschsteuer oder individuelle Lohnsteuer sowie Umlagen für Krankheit und Mutterschutz (U1 und U2) und gegebenenfalls die Insolvenzgeldumlage umfassen. Minijobber selbst sind weiterhin grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber per Antrag bei ihrem Arbeitgeber befreien lassen, wenn sie die Versicherungsfreiheit wählen.

Relevant wird die neue Grenze vor allem an der Schnittstelle zum Übergangsbereich. Wer bislang mit 570 oder 590 Euro knapp über der alten Grenze von 556 Euro lag und damit bereits im Übergangsbereich mit reduzierten, aber vorhandenen Arbeitnehmerbeiträgen beschäftigt war, fällt ab 2026 unter die neue Grenze von 603 Euro und wird damit wieder zu einem regulären Minijob mit vollständiger Beitragsfreiheit für den Arbeitnehmer. Das senkt die Abzüge für Beschäftigte, verändert aber die Meldeart, mit der Arbeitgeber sie führen müssen. Eine rückwirkende Neuberechnung bereits gezahlter Beiträge ist damit nicht verbunden, die Umstellung gilt ab dem Monat, in dem die neue Einstufung greift.

Für Arbeitgeber bleibt zudem die Pauschsteuer von zwei Prozent die praktikabelste Variante gegenüber der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen, weil sie unabhängig vom sonstigen Einkommen des Minijobbers einheitlich erhoben wird und keine Lohnsteuerbescheinigung erfordert. Da sich an den Prozentsätzen der Pauschalabgaben durch die neue Minijob-Grenze nichts ändert, steigen die Lohnzusatzkosten pro Beschäftigten 2026 nur in dem Maß, wie auch der ausgezahlte Verdienst selbst steigt. Eine isolierte Mehrbelastung allein wegen der höheren Verdienstgrenze entsteht für Arbeitgeber also nicht, solange die tatsächliche Arbeitszeit und der Bruttoverdienst unverändert bleiben.

Der Übergangsbereich für Midijobs ab 2026

Direkt oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der Übergangsbereich, umgangssprachlich auch Midijob genannt. Er startet 2026 bei 603,01 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro monatlich, die obere Grenze bleibt gegenüber den Vorjahren unverändert. Innerhalb dieses Bereichs steigt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gleitend an, während Arbeitgeber ihren Beitrag auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlen. Für Arbeitgeber mit Beschäftigten im unteren Übergangsbereich lohnt sich 2026 ein genauer Blick auf die Gehaltsabrechnung, weil sich durch die Anhebung der Minijob-Grenze die Einstufung einzelner Beschäftigter ändern kann, ohne dass sich an deren tatsächlichem Bruttoverdienst etwas ändert.

In der Praxis bedeutet das für kleine Unternehmen vor allem Prüfaufwand: Jede Lohnabrechnung im Bereich zwischen rund 550 und 650 Euro sollte zum Jahreswechsel 2025/2026 einmal gezielt kontrolliert werden, um die korrekte Einstufung als Minijob oder Übergangsbereichsbeschäftigung sicherzustellen und die Meldung bei der zuständigen Einzugsstelle entsprechend anzupassen.

Pflichten für Arbeitgeber bei Minijobs 2026

Die wichtigste Pflicht bleibt unverändert: Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, ab 2026 also 13,90 Euro pro Stunde. In Branchen mit besonderer Missbrauchsgefahr, etwa im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Gebäudereiniger-Handwerk oder im Transportgewerbe, besteht zudem eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach dem Mindestlohngesetz beziehungsweise dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Diese Aufzeichnungspflicht gilt unabhängig von der Minijob-Grenze und bleibt 2026 bestehen.

Hinzu kommt die allgemeine Nachweispflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern: Arbeitgeber müssen für jeden Minijobber die vereinbarte Arbeitszeit, den Stundenlohn und den daraus resultierenden Monatsverdienst so dokumentieren, dass sich die Einhaltung der Minijob-Grenze jederzeit nachvollziehen lässt. Das ist vor allem dann relevant, wenn ein Betrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nachweisen muss, warum eine Beschäftigung trotz schwankender Stunden durchgehend als Minijob geführt wurde. Wer diese Nachweise bereits unterjährig pflegt, erspart sich zum Jahresende aufwendige Rekonstruktionen einzelner Lohnabrechnungen.

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber folgende Punkte zum Jahreswechsel abarbeiten:

Arbeitsverträge aller Minijobber auf vereinbarte Stundenzahl und Stundenlohn prüfen und an den neuen Mindestlohn von 13,90 Euro anpassen.
Lohnabrechnungssoftware und Meldeverfahren zur Minijob-Zentrale auf die neue Verdienstgrenze von 603 Euro umstellen.
Für Beschäftigte zwischen 556 und 603 Euro prüfen, ob sich die Einstufung vom Übergangsbereich zurück zum Minijob ändert.
Arbeitszeitnachweise in dokumentationspflichtigen Branchen lückenlos und zeitnah führen.
Beschäftigte über die neue Minijob-Grenze und mögliche zusätzliche Arbeitsstunden informieren.
Meldungen nach der DEÜV bei jeder Änderung des Beschäftigungsstatus fristgerecht abgeben.
Die jährliche Entgeltmeldung an die Minijob-Zentrale termingerecht vorbereiten.

Wer die Lohnkosten für Minijobber ordentlich in der Buchhaltung erfassen will, findet in der Betriebsausgaben absetzen: Die Checkliste für Selbstständige und kleine Unternehmen eine Übersicht, welche Lohn- und Nebenkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Praxisbeispiele für die Minijob-Grenze 2026

Ein kleines Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Erhöhung in der Praxis auswirkt. Eine Bürokraft arbeitet zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn. 2025 ergibt das bei 12,82 Euro pro Stunde und durchschnittlich 4,33 Wochen im Monat einen Verdienst von rund 555 Euro, knapp unter der damaligen Grenze von 556 Euro. 2026 steigt der Stundenlohn auf 13,90 Euro, der Monatsverdienst liegt bei derselben Stundenzahl bei rund 602 Euro, wieder knapp unter der neuen Grenze von 603 Euro. Solange Arbeitgeber die Stundenzahl nicht erhöhen, bleibt der Minijob-Status also erhalten, weil Mindestlohn und Minijob-Grenze synchron steigen.

Anders sieht es bei einer Reinigungskraft aus, die 2025 fest 580 Euro im Monat verdient hat. Damit lag sie bereits über der alten Grenze von 556 Euro und wurde im Übergangsbereich mit anteiligen Arbeitnehmerbeiträgen geführt. Zum 1. Januar 2026 liegt derselbe Verdienst von 580 Euro unterhalb der neuen Grenze von 603 Euro, die Beschäftigung wird damit wieder zu einem regulären, für die Beschäftigte beitragsfreien Minijob. Der Arbeitgeber muss diese Änderung über das Meldeverfahren nach der DEÜV nachvollziehen und die Lohnabrechnung entsprechend umstellen, obwohl sich am tatsächlichen Verdienst nichts geändert hat.

Ein drittes Beispiel betrifft saisonale Spitzen. Ein Café beschäftigt mehrere Minijobber mit schwankenden Einsätzen. Im Weihnachtsgeschäft kommt es vor, dass eine Beschäftigte wegen zusätzlicher Schichten einmalig über die Minijob-Grenze von 603 Euro kommt. Das bleibt unschädlich, solange es sich um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten handelt, das höchstens zweimal innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums auftritt und die Grenze dabei nicht mehr als doppelt überschritten wird. Arbeitgeber sollten solche Ausreißer dokumentieren, um im Zweifel gegenüber der Einzugsstelle nachweisen zu können, dass es sich tatsächlich um einen Ausnahmefall und nicht um eine dauerhafte Überschreitung handelt.

Was kleine Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Für den Jahreswechsel 2025/2026 empfiehlt sich ein geordnetes Vorgehen: Zunächst sollten alle laufenden Minijob-Verhältnisse auf den neuen Mindestlohn und die neue Verdienstgrenze hin durchgerechnet werden. Anschließend lohnt sich ein Gespräch mit den Beschäftigten, weil viele Minijobber selbst daran interessiert sind, ihre Stundenzahl innerhalb der neuen Grenze von 603 Euro anzupassen, etwa um mehr Stunden bei gleichem Status zu übernehmen.

Auch die Arbeitszeitplanung insgesamt gerät durch die Entwicklung bei Mindestlohn und Minijob-Grenze zunehmend in den Fokus kleiner Unternehmen. Wie unterschiedlich Betriebe im Mittelstand ihre Arbeitszeitmodelle bereits anpassen, zeigt der Beitrag Vier-Tage-Woche: erste Erfahrungen aus dem Mittelstand, der auch für die Personalplanung rund um geringfügige Beschäftigung relevante Erfahrungswerte liefert.

Beschäftigen Sie Minijobber im Homeoffice, etwa für Buchhaltung, Terminkoordination oder den Kundenservice, sollten Sie außerdem die steuerlichen Regelungen für das Jahr 2026 im Blick behalten. Der Beitrag Homeoffice-Pauschale 2026: Was Sie absetzen können erklärt, welche Werte sich zum Jahreswechsel für die betriebliche und private Absetzbarkeit von Homeoffice-Kosten ändern, was indirekt auch die Kalkulation von Minijobs im Homeoffice beeinflusst.

Wer frühzeitig plant, vermeidet zum Jahresanfang 2026 unnötige Korrekturen in der Lohnabrechnung und reduziert das Risiko, dass einzelne Beschäftigte unbeabsichtigt über die neue Minijob-Grenze von 603 Euro rutschen oder fälschlich im Übergangsbereich gemeldet bleiben, obwohl sie wieder unter die Minijob-Grenze fallen.

Häufig gestellte Fragen zur Minijob-Grenze 2026

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat. Sie steigt damit von bisher 556 Euro, weil der gesetzliche Mindestlohn zum selben Zeitpunkt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wird. Für 2027 ist bereits ein weiterer Anstieg auf 633 Euro vorgesehen.

Wie wird die Minijob-Grenze 2026 berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach der gesetzlichen Formel Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt 13,90 Euro mal 130 geteilt durch drei rechnerisch 602,33 Euro, aufgerundet also 603 Euro. Diese Formel bildet rechnerisch ein Arbeitspensum von rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ab.

Was passiert, wenn ein Minijobber die Grenze von 603 Euro überschreitet?

Überschreitet der Verdienst regelmäßig die Minijob-Grenze von 603 Euro, verliert die Beschäftigung ihren Minijob-Status und wird je nach Höhe des Verdienstes zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich oder zu einer vollständig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Ausnahme gilt für ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten, das höchstens zweimal in zwölf Monaten auftreten darf und die Grenze dabei nicht mehr als verdoppeln darf.

Müssen Arbeitgeber Minijob-Verträge zum 1. Januar 2026 automatisch anpassen?

Eine automatische Vertragsanpassung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Zahlung des neuen Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde ist jedoch zwingend. Arbeitgeber sollten jeden Minijob-Vertrag einzeln prüfen, ob der bisherige Stundenlohn und die vereinbarten Stunden mit dem neuen Mindestlohn und der neuen Minijob-Grenze von 603 Euro vereinbar bleiben, und bei Bedarf Stundenzahl oder Vergütung anpassen.

NH
Niklas Hoffmann Ressort Startups

Redakteur fuer Startups und Venture Capital. Begleitet Gruenderteams und Investoren von der Seed-Phase bis zum Exit.

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